Allgemeine Vertragsbedingungen
I. Allgemeines
Soweit in Angeboten und Auftragsbestätigungen nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Vertragsbedingungen für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Unsere Angebote erfolgen freibleibend, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Alle - auch mündlich getroffene - Vereinbarungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden, um für uns, soferne wir sie nicht ausdrücklich anerkennen, verbindlich zu sein. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen usw.) des Auftraggebers gelten nur, falls von uns ausdrücklich schriftlich angenommen. Fehlender Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedeutet nicht unsere Zustimmung.
II. Maße, Gewichte, Mengen
Abbildungen, Zeichnungen, Pausen, Maß- und Gewichtsangaben in Werbeschriften, Prospekten und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich. Tatsächliche Abweichungen von gemachten Angaben und Abweichungen bei Maßen, Gewicht und Güte sind im Rahmen geltender ‹bung oder falls durch eine zweckmäßige oder notwendige Änderung der technischen Konstruktion bedingt, zulässig. Bei Bestellung von Artikeln, die nicht im regulären Sortiment geführt oder besonders angefertigt werden, genehmigt der Auftraggeber Mengenabweichungen im Ausmaß bis zu 10 % nach oben oder unten als vereinbarten Vertragsinhalt.
III. Preise, Aufrechnung
Unseren Lieferungen liegen die Preisnotierungen unserer jeweils gültigen Preislisten zugrunde, wobei wir uns für den Fall von Preisänderungen ausdrücklich die Berechnung der am Tage der Lieferung gültigen Preise vorbehalten. Bei sämtlichen Angeboten, Aufträgen, Auftragsbestätigungen etc. sind die Einzelpreise und nicht die Gesamtpreise maßgebend; dies gilt insbesondere bei Veränderungen hinsichtlich der abgenommenen oder bestellten Mengen. Soweit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung innerhalb von zwei Monaten Änderungen unserer Preislisten eintreten, gelten die Änderungen für Verbraucher im Sinne des KSchG nur, sofern solche möglichen Änderungen ausgehandelt wurden. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung von Forderungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger, von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht gestattet. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des KSchG, ist die Aufrechnung jedoch in den Grenzen des ß 6 Abs. 1 Ziff. 8 KSchG gestattet.
IV. Zahlungsbedingungen
Diese werden in unserer Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt. Sonst ist jede Rechnung prompt ohne Abzug zahlbar. Barzahlung wird mit schuldbefreiender Wirkung nur dann akzeptiert, falls die Zahlung an einen schriftlich beauftragten Inkassobevollmächtigten erfolgte. Falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder falls wir begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers haben, können wir unsere Forderungen - auch aus anderen Geschäften - sofort fällig stellen, bei erteilten Aufträgen Vorauszahlungen verlangen, bzw. bei Aufträgen, die sich in Produktion befi nden, Sicherstellung verlangen. Falls diese Bedingungen nicht erfüllt werden, sind wir berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % pro Monat zu berechnen. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, die Kosten der außergerichtlichen Forderungsgeltendmachung, insbesondere durch einen von uns beauftragten Inkassodienst zu ersetzen. Wechsel akzeptieren wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Diskontzinsen, Einzugsspesen, Wechsel- und Wechselprotestgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers, wie auch alle Mahn-, Gerichts-, Eintreibungs- und Auskunftskosten, die uns oder von uns Beauftragten entstehen.
V. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt nach endgültiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und finanziellen Lieferbelange zu laufen und gilt nur annähernd. Wir sind zur Durchführung von Teil- bzw. Vorauslieferungen berechtigt. Teilrechnungen sind zulässig. Irgendwelche Ansprüche aus ƒnderungen des Liefertermines bestehen nur, falls ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Die Einhaltung der Lieferzeit ist von der Erfüllung jener Leistungen des Auftraggebers abhängig, die von ihm vereinbarungsgemäß vor der Lieferung zu erbringen sind. Der Auftraggeber hat keine Ansprüche gegen uns, falls die Lieferzeit sich durch höhere Gewalt oder durch von uns oder von uns Beauftragten nicht beeinflußbaren Ereignissen verlängert. Falls wir einen Lieferverzug verschuldet haben, kann der Auftraggeber Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (diese muß mindestens die Dauer der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit haben) vom Vertrag zurücktreten. Bei Sonderaufträgen besteht nur der Erfüllungsanspruch. Falls der Auftraggeber nicht fristgerecht und/oder vollständig abruft, sind wir berechtigt, zum vereinbarten Abruftermin unsere - der nicht abgerufenen Lieferung entsprechende - Forderung sofort fällig zu stellen. Das Recht auf Schadenersatz bleibt dadurch unberührt.
VI. Haftung, Gewährleistung
Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beginnt mit der Übergabe der Ware (Ablieferung) zu laufen. Sämtliche (allenfalls durch den Transport entstandene) Mängel sind unverzüglich bei der ‹bernahme der Ware, verdeckte Mängel sofort nach deren Entdeckung, schriftlich bei uns anzubringen. Den Besteller trifft die Verpflichtung, die gelieferte Ware zu untersuchen. Ist die gelieferte Ware mit einem in die Augen fallenden Mangel (offener Mangel) behaftet, ist der Besteller außerdem verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zurückzuweisen. Kommt der Besteller dieser ihm auferlegten Untersuchungspfl icht nicht nach, verliert er seinen Anspruch auf die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Diesfalls stehen dem Besteller lediglich die Rechte aus Verzug ñ also ein Wahlrecht zwischen der Erfüllung des Vertrages unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (diese muß mindestens die Dauer der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit haben) und dem Rücktritt vom Vertrag ñ zu. Dem Besteller stehen als Gewährleistungsbehelfe die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), der Austausch der Sache, die angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) und die Aufhebung des Vertrages (Wandlung) zu. Entsprechend der gesetzlichen Regelung, kann der Besteller die Preisminderung oder die Wandlung jedoch nur dann fordern, wenn die Verbesserung und der Austausch nicht möglich sind, für uns mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind oder wenn wir dem Verlangen des Bestellers nicht oder nicht in angemessener Frist nachkommen. Vom Besteller bemängelte Waren sind uns über unsere Aufforderung zur Mängelfeststellung und Verbesserung beziehungsweise zum Austausch zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge gehen diesfalls die Transportkosten zu unseren Lasten. Sämtliche Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen uns, insbesondere wegen Schäden, die in der Mangelhaftigkeit der Ware ihre Ursache haben und Mangelfolgeschäden, sind außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Davon nicht berührt sind Ersatzansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Tilgung des Kaufpreises und aller aus der Geschäftsverbindung oder einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenden Forderung einschließlich Kosten - auch gegen Dritte - unser Eigentum. Der Auftraggeber ist zur sorgfältigen Verwahrung und auf Verlangen zur gesonderten Lagerung und Herausgabe der Ware verpflichtet, darf unsere Ware aber im normalen Geschäftsverkehr veräußern. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an einen Dritten verkauft, wird die Kaufpreisforderung gegen den Dritten an uns abgetreten.Nehmen wir aufgrund des vorstehenden Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so haftet der säumige Bezieher für jeden Mindererlös, der sich beim Weiterverkauf ergibt. Er hat weiters die durch einen eventuellen Rück- oder Weitertransport an Dritte entstandenen Kosten zu ersetzen. Wir sind auch berechtigt, im Verzugsfall ohne Vertragsrücktritt die Ware zurückzufordern und auf Rechnung des Auftraggebers zu verwerten. Verpfändung unserer Ware, sowie aus deren Verkauf resultierende Forderungen oder Bestellungen einer Sicherheitsübereignung vor unserer restlosen Befriedigung ist ausgeschlossen. Wird die von uns gelieferte Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, bevor das Eigentum auf diesen übergegangen ist, so werden wir im Verhältnis des Rechnungswertes unserer be- oder verarbeiteten Ware zum Rechnungswert des Erzeugnisses der Be- oder Verarbeitung an diesem Miteigentümer.
VIII. Storno und Annahmeverzug
Bei unbegründetem Rücktritt des Käufers gilt eine Stornogebühr von 20 % als vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Bei unbegründetem Rücktritt des Käufers gilt eine Stornogebühr von 20 % als vereinbart. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Als Folge des Annahmeverzuges durch den Käufer steht uns das Recht zur Hinterlegung bei Gericht zu. Die Hinterlegung hat schuldbefreiende Wirkung. Ab Verzug sind neben den vereinbarten Verzugszinsen auch Lagergebühren zu zahlen. Sollten uns auf Grund des Annahmeverzuges Aufwendungen (beispielsweise Lagergebühren), welche wir im Interesse des Käufers getätigt haben, entstehen, sind wir berechtigt, nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag Vergütung zu fordern.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Berndorf. Als Gerichtsstand gilt das für Berndorf sachlich zuständige Gericht als vereinbart. Für Verbrauchergeschäfte gelten jedoch ausschließlich die Wahlgerichtsstände nach ß 14 KSchG.
X. Anzuwendendes Recht
Es gilt österreichisches Recht. Die Vereinbarung der Zahlung in einer anderen als der gesetzlichen Währung, bzw. die Vereinbarung eines Erfüllungsortes außerhalb Österreichs gilt nicht als Vereinbarung eines anderen als des österreichischen Rechtes.
XI. Verbrauchergeschäfte
Sofern Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den zwingenden Bestimmungen des KSchG nicht übereinstimmen, gelten an deren Stelle die dafür vorgesehenen oder sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des KSchG.